AIA - Automatischer Informationsaustausch

Um die Steuertransparenz zu erhöhen, haben die Mitgliedsländer der OECD und weitere Länder den AIA eingeführt. Dieser verpflichtet schweizerische Finanzinstitute meldepflichtige Konten zu identifizieren und an die zuständige Steuerbehörde zu melden, welche die Informationen an die jeweilige Steuerbehörde des entsprechenden Partnerstaates weiterleitet.

Link zur Liste der Partnerstaaten
Link zum AIA-Gesetz sowie zur AIA-Verordnung

Einlagensicherung

Bei Zahlungsunfähigkeit einer Schweizer Bank oder eines Schweizer Wertpapierhauses sind Kundengelder bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100'000 gesichert. Diese vom Bankengesetz vorgeschriebene Einlagensicherung wird durch esisuisse wahrgenommen.

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), Allgemeine Informationen

  • Das FIDLEG ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers (nachfolgend "Dreyfus Banquiers") hat dieses innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2021 schrittweise umgesetzt.
  • Dreyfus Banquiers ist eine Bank mit Sitz in der Schweiz und wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt.
    Kontaktinformationen Dreyfus Banquiers                     Kontaktinformationen FINMA
    Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers   Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
    Aeschenvorstadt 16   Laupenstrasse 27
    Postfach   CH-3003 Bern
    CH-4002 Basel   Tel: +41 61 327 91 00
    Tel: +41 61 286 66 66    
  • Dreyfus Banquiers ist an die Ombudsstelle des Schweizerischen Bankenombudsman angeschlossen. Der Bankenombudsman befasst sich mit konkreten Beschwerden von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz. Er ist neutral und behandelt Anfragen vertraulich und kostenlos. Der Ombudsman wird in der Regel erst tätig, nachdem ein Kunde seine Reklamation schriftlich an die Bank gerichtet hat und diese die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.
    Kontaktinformationen
    Schweizerischer Bankenombudsman
    Bahnhofplatz 9
    Postfach
    CH-8021 Zürich
    Tel: +41 43 266 14 14
  • In der Broschüre "Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten" von SwissBanking finden Sie Informationen zu den typischen Finanzdienstleistungen sowie zu Merkmalen und Risiken von Finanzinstrumenten. Auf Anfrage erhalten Sie die Broschüre auch ausgehändigt.
  • Basisinformationsblätter im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften (Opening-Geschäfte bei Optionen und Futures) sind unter den folgenden Links der jeweiligen Terminbörse abrufbar:
    EUREX
    EURONEXT
    Option Clearing Corporation (OCC)
  • Die Best Execution Policy von Dreyfus Banquiers beinhaltet die Grundsätze zur Erzielung der bestmöglichen Auftragsausführung von Kundenaufträgen. Sie gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen im Rahmen von Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und Execution Only-Verhältnissen.

Best Execution Policy

1. Zweck und Rechtsgrundlage
Die Best Execution Policy von Dreyfus Banquiers beinhaltet die Grundsätze zur Erzielung der bestmöglichen Auftragsausführung von Kundenaufträgen. Sie stützt sich insbesondere auf das Schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG). Die Best Execution Policy wird unter www.dreyfusbank.ch unter "Regulatorisches Umfeld" publiziert.
2. Geltungsbereich
Die Best Execution Policy gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen im Rahmen von Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und Execution Only-Verhältnissen. Sie kommt zur Anwendung, sofern dabei Finanzinstrumente gemäss Art. 3 lit. a FIDLEG erworben oder veräussert werden (siehe dazu Ziffer 3).
Nicht als Kundenaufträge im Sinne dieser Best Execution Policy zu verstehen sind Festpreisgeschäfte, Gegenparteiengeschäfte sowie Transaktionen am Primärmarkt.
Festpreisgeschäfte liegen vor, wenn der Kunde mit Dreyfus Banquiers Geschäfte zu einem bestimmten Preis abschliesst. Ein angemessenes Ergebnis wird in diesem Fall erreicht, indem dem Kunden marktkonforme Preise angeboten werden.
Gegenparteiengeschäfte liegen vor, wenn Dreyfus Banquiers als Gegenpartei dem Kunden gegenüber am Geschäft teilnimmt und daher für den Kunden erkennbar nicht dessen Interessen mitberücksichtigt (z.B. mit dem Kunden bilateral vereinbarte Derivatkontrakte).
Nicht zur Anwendung kommt die Best Execution Policy gegenüber institutionellen Kunden gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a bis d FIDLEG sowie bei Vorliegen von Kundenweisungen (siehe Ziffer 4).
3. Finanzinstrumente
Als Finanzinstrumente im Sinne der vorliegenden Best Execution Policy gelten:
- Kotierte Aktien und börsengehandelte Anlagefonds (Exchange Traded Funds; ETF)
- Verzinsliche Wertpapiere
- Börsenkotierte Derivate
- Nicht kotierte Aktien
- Strukturierte Produkte
- OTC-Derivate
- Devisen
- Edelmetalle
4. Vorrang von Kundenweisungen
Abweichende Weisungen des Kunden geniessen Vorrang gegenüber den Grundsätzen der vorliegenden Best Execution Policy. Das bedeutet, dass Dreyfus Banquiers im Umfang der jeweiligen Weisung von der Einhaltung der Ausführungsgrundsätze befreit ist und keine Pflichten zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bestehen.
5. Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes im Allgemeinen
Bei der Auftragsausführung berücksichtigt Dreyfus Banquiers insbesondere die folgenden Faktoren:
- Preis (bestmöglicher Marktkurs)
- Kosten
- Ausführungswahrscheinlichkeit
- Schnelligkeit
Die beiden Faktoren Preis und Kosten werden in der Regel höher gewichtet werden als die übrigen Ausführungsfaktoren. Dreyfus Banquiers kann jedoch in Einzelfällen aus sachlichen Gründen entscheiden, anderen Ausführungsfaktoren höhere Priorität einzuräumen (z.B. in aussergewöhnlichen Marktsituationen).
Zudem erfolgt die Auftragsausführung in der Regel unverzüglich sowie in der Reihenfolge ihres Eingangs (zeitliche Komponente) und in der vom Kunden aufgegebenen Anzahl Finanzinstrumente (quantitative Komponente). Auch davon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (z.B. bei der Bündelung von Aufträgen).
Als Ausführungsplätze in Frage kommen insbesondere Börsen, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internaliser, Liquiditätspools, Interbank-Plattformen, Broker oder Dreyfus Banquiers bei Selbsteintritt (siehe dazu auch den Anhang "Ausführungsplätze").
6. Broker im Besonderen
Insbesondere bei fehlendem Zugang zu einem Ausführungsplatz wie z.B. bei fehlender Börsenmitgliedschaft kann Dreyfus Banquiers einen Auftrag einem Broker zur Ausführung übermitteln. Dreyfus Banquiers überprüft ihre Broker, bevor sie mit diesen zusammenarbeitet sowie laufend während der bestehenden Beziehung. Insbesondere achtet Dreyfus Banquiers dabei darauf, dass diese angemessene Vorkehrungen zur Erzielung einer bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen getroffen haben. Die einzelnen Transaktionen, welche über einen Broker abgewickelt werden, erfolgen dann in der Verantwortung des Brokers gemäss dessen Massnahmen zur Erzielung der Best Execution.
7. Zusammenlegung von Aufträgen
Dreyfus Banquiers kann Aufträge einzelner Kunden zusammenlegen. Dies ist jedoch nur zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Zusammenlegung scheint aufgrund der Eigenschaften der Kundenaufträge einen   positiven Effekt für den einzelnen Kunden zu haben;
- es ist unwahrscheinlich, dass sich die Zusammenlegung nachteilig für die Kunden auswirkt.
Führt Dreyfus Banquiers Aufträge auf eigene Rechnung (Nostro) mit Aufträgen von Kunden zusammen, werden die Kunden bei Teilausführungen gegenüber Dreyfus Banquiers bevorzugt behandelt.
8. Wesentliche Schwierigkeiten bei der Ausführung von Kundenaufträgen
Sollten ausnahmsweise wesentliche Schwierigkeiten auftreten, welche die korrekte Ausführung eines Auftrags eines Privatkunden beeinträchtigen könnten, informiert Dreyfus Banquiers diesen so rasch als möglich.
9. Schlussbestimmungen
Dreyfus Banquiers überprüft einmal jährlich die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze.
Dreyfus Banquiers kann die vorliegende Best Execution Policy jederzeit abändern und publiziert die jeweils aktuelle Version auf www.dreyfusbank.ch (unter "Regulatorisches Umfeld").

Anhang: Ausführungsplätze
Die nachfolgende Auflistung bildet den Regelfall ab, ist nicht abschliessend und kann jederzeit abgeändert werden. In Einzelfällen ist es möglich, dass für das jeweilige Finanzinstrument ein anderer als der in der Auflistung angegebene Ausführungsplatz verwendet wird.

Finanzinstrument   Ausführungsplätze
Aktien Kotierte Schweizer Aktien SIX Swiss Exchange, BX Swiss AG (indirekt)
  Im Ausland kotierte Aktien Über Broker, welche Mifid II unterstellt sind
  Nichtkotierte Schweizer Aktien OTC-X (indirekt) oder ausgewählte Gegenparteien
Festverzinsliche Wertpapiere Schweizer Bonds SIX Swiss Exchange,
OTC bei ausgewählten Gegenparteien
  Eurobonds (Fremdwährungen) OTC bei ausgewählten Gegenparteien, SIX Swiss Exchange
Strukturierte Produkte /Hebelprodukte Kotierte Strukturierte / Hebel-Produkte
in der Schweiz
SIX Structured Products
  Kotierte Strukturierte / Hebel-Produkte
im Ausland
über Broker am Haupthandelsplatz,
OTC
  Nichtkotierte Strukturierte Produkte von Drittbanken OTC (in der Regel ist der Emittent der einzige Market Maker) oder Emittent
Derivate Börsengehandelte Derivate (TOFF) über Broker am Haupthandelsplatz
  OTC-Derivate OTC
Devisen, Edelmetalle Devisentermingeschäfte,
Edelmetallhandel
OTC
Fonds An der SIX Swiss Exchange  kotierte ETFs Sekundärmarkt SIX Swiss Exchange
  Nicht an der SIX Swiss Exchange kotierte ETFs im Ausland über Broker am Haupthandelsplatz, OTC
  kotierte Anlagefonds Sekundärmarkt (Börse),
im Ausland über Broker am Haupthandelsplatz, OTC
  nicht kotierte Anlagefonds Primärmarkt direkt oder über Broker

 

Swiss Banking-Richtlinien für die Finanzdienstleister vom 16. Juni 2022 zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung

  • Dreyfus Banquiers verwendet im Rahmen ihrer ESG-Vermögensverwaltungs- und ESG-Anlageberatungsmandate das Bewertungs-Modell eines anerkannten Anbieters, um die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ("ESG") systematisch umzusetzen.
  • Dieses Modell bewertet ESG-Chancen und -Risiken der getätigten Anlagen und vergleicht diese innerhalb des entsprechenden Wirtschaftssektors untereinander.
  • Die ESG-Mandate von Dreyfus Banquiers streben eine auf Portfolioebene führende ESG-Bewertung an, wobei die Nachhaltigkeitskriterien nicht über die vereinbarte Anlagestrategie gestellt werden.
  • Professionelle Kunden gemäss Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) entbinden Dreyfus Banquiers von ihren Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten gemäss den oben genannten Richtlinien. Auf institutionelle Kunden finden diese keine Anwendung.
  • Informationen zu ESG-Risiken finden Sie auch in der SwissBanking-Broschüre "Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten".

Swiss Banking Richtlinien für Anbieter von Hypotheken zur Förderung der Energieeffizienz vom 1. Januar 2023

Thematisierung des absehbaren Erneuerungsbedarfs auf einem Informationsblatt für Immobilienfinanzierungen mit dem Ziel, die Eigentümer zu motivieren, sich mit dem Thema Energieeffizienz der Immobilie auseinanderzusetzen und damit die langfristige Sicherung des investierten Kapitals zu unterstützen.

EU-Offenlegungsregeln zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen– DAC6

  • Die "EU-Richtlinie 2018/822 zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/6/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen" (DAC6) ist seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.
  • DAC6 sieht Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen von EU-Steuerpflichtigen oder -Intermediären an EU-Finanzbehörden vor, sodass die Behörden möglichst rasch gegen unerwünschte Steuergestaltungsmodelle vorgehen können.
  • Mögliche DAC6-relevante Sachverhalte sind durch den Kunden zu melden, da Dreyfus Banquiers selbst kein Intermediär mit EU-Bezug im Sinne der Richtlinie ist, daher keine entsprechenden Meldungen vornimmt und auch keine Beratungen oder Dienstleistungen in diesem Bereich erbringt.

Link zur Richtlinie

Datenschutzerklärung

Mit der vorliegenden Datenschutzerklärung kommt Dreyfus Banquiers ihren Informationspflichten im Rahmen der Erhebung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten nach. Ebenfalls zu beachten sind allfällige weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen in Verträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dreyfus Banquiers.
1. Kontakt für datenschutzrechtliche Anliegen

Rechtsabteilung
                    Zuständige Datenschutzbehörde
Dreyfus Söhne & Cie AG, Banquiers   EDÖB
Aeschenvorstadt 16   Feldeggweg 1
Postfach   CH-3003 Bern
CH-4002 Basel    

2. Datenquellen und Datenarten
Dreyfus Banquiers bearbeitet vor allem personenbezogene Daten, welche Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellen. Soweit erforderlich, können auch Daten aus Drittquellen (z. B. Grundbücher, Handelsregister, Internet, Kooperationspartner) herangezogen oder solche von Interessenten, Besuchern und sonstigen Geschäftspartnern bearbeitet werden.
Relevante personenbezogene Daten sind insbesondere Personalien (z.B. Name, Adressen und andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, etc.), Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten, Unterschriftsproben), Transaktionsdaten, teilweise Drittdaten (z.B. betreffend Lebenspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte) oder andere vergleichbare Daten.
Dreyfus Banquiers verwendet auf ihrer Website "Cookies". Dabei handelt es sich um Dateien, welche auf Ihrem Gerät gespeichert werden, um Ihren Website-Besuch zu verfolgen. Allerdings sind dies keine personenbezogenen, sondern lediglich technische Cookies zur Unterstützung der Benutzerfreundlichkeit. Sie können Ihren Browser so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden oder diese löschen.
3. Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gegenüber Kunden sowie im Rahmen sonstiger vertraglicher (z.B. gegenüber sonstigen Geschäftspartnern) und vorvertraglicher Massnahmen (z.B. gegenüber Interessenten).
Weiter werden Daten bearbeitet zur Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Auskunfts-, Informations- oder Meldepflichten (z.B. gegenüber Gerichten, Behörden oder im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch) sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen (z.B. gegenüber Betreibungsregistern, zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, bei Sprachaufzeichnungen, zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz von Vermögenswerten, Personen und Sachen, zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten, etc.).
4. Datennutzer
Innerhalb von Dreyfus Banquiers erhalten nur diejenigen Stellen Zugriff, welche die entsprechenden Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen ("need to know"). Werden Dritte wie z.B. Auftragsbearbeiter beigezogen, erfolgt dies im Einklang mit den bankenrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen, indem diese ebenso zur Wahrung des Bankgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet sind.
Ansonsten dürfen Dritten Informationen nur zugänglich gemacht werden, sofern dafür eine entsprechende Grundlage besteht (z.B. Gesetz, Verordnung, Einwilligung, etc.). Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger Amtsstellen (Strafverfolgungsbehörden, die FINMA, etc.), Korrespondenzbanken, Depotbanken, Broker, Börsen, Register oder andere Stellen sein.
5. Datenübermittlung ins Ausland
Eine Datenübermittlung in Länder ausserhalb der Schweiz kann insbesondere stattfinden, falls es für die Auftragsausführung erforderlich (z.B. bei Zahlungs- oder Wertpapieraufträgen) oder gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei steuerrechtlichen Meldepflichten) sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung.
6. Dauer der Datenspeicherung
Die Dauer der Speicherung von Personendaten bestimmt sich nach dem Zweck der jeweiligen Datenbearbeitung bzw. nach gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Dreyfus Banquiers speichert Personendaten daher grundsätzlich für die Dauer der Geschäftsbeziehung und anschliessend für weitere zehn Jahre. Teilweise ist auch eine längere Speicherung möglich, z.B. im Zusammenhang mit laufenden oder zu erwartenden Verfahren.
7. Datenschutzrechte
Jede betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. Zudem besteht grundsätzlich ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde sowie ein Widerrufsrecht bezüglich einer erteilten Einwilligung in die Datenverarbeitung (letzteres nur für die Zukunft).
8. Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung erforderlich sind oder zu deren Erhebung Dreyfus Banquiers gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Ausweisdaten im Zusammenhang mit der Identifizierung aufgrund der geldwäschereirechtlichen Vorschriften). Ohne die entsprechenden Daten darf eine Geschäftsbeziehung in der Regel nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Link zum Datenschutzgesetz